Schranken des Urheberrechts

Schranken des Urheberrechts ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen schaffen sollen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den §§ 44a bis 63a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen.

Systematisch lassen sich die Schranken in Begrenzungen zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit einteilen. Darunter sind beispielsweise die Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch, die Entlehnungsfreiheit (so z. B. die Zitate) sowie die Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb.

Eine Sonderstellung nimmt die Schutzdauer des Urheberrechts ein: Formal zählt sie nicht zu den Schranken des Urheberrechts, sondern ist in einem gesonderten Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt. In der Wirkung ist die begrenzte Schutzdauer jedoch mit den Schrankenregelungen vergleichbar, weil nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorher geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden können (Gemeinfreiheit).


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